Satzung / Statutes

 

Satzung

§1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Partnerschaft Oberhausen - Middlesbrough" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Oberhausen-Rheinland.

§2
Zweck

Der Verein bezweckt die vertiefende Pflege enger persönlicher Beziehungen zwischen den Bürgern der beiden Partnerstädte Middlesbrough und Oberhausen.

Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige und ideelle Zwecke; sein Zweck ist nicht auf Erwerb gerichtet.

§ 3
Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§ 4
Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod,
2. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
3. durch Austritt.

Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

§ 5
Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

§ 6
Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere ein erweiterter Vorstand und Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 7
Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

1. dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart und
2. drei Beisitzern.

Je zwei Vorstandsmitglieder zu 1. bzw. ein Vorstandmitglied zu 1. und ein Vorstandsmitglied zu 2. sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 8
Mitgliederversammlung

Die in den ersten 3 Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Jede satzungsgemäße anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt die Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Hinsichtlich der Auflösung des Vereins gilt § 11 der Satzung.

§ 9
Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Geschäftsführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Oberhausen zu und ist nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.

Oberhausen, den 7. Februar 1979
i.d. Fassung vom 04.03.86

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen